Diese Regeln gelten fürs Schneeräumen im Saarland
Audio | 21.11.2025 | Dauer: 00:00:55 | SR.de - (c) SR
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Wer muss räumen?
Grundsätzlich ist die Stadt oder Kommune dafür verantwortlich, dass öffentliche Flächen wie die Bürgersteige schnee- und eisfrei sind. Doch diese Pflicht wird von der öffentlichen Verwaltung gerne per Satzung auf die Anwohner übertragen. Das bedeutet dann, dass die Grundstückseigentümer, also in der Regel die Hausbesitzer, originär dafür verantwortlich sind.
Als Vermieter können sie die Räumpflicht wiederum auf die Mieter übertragen. Das muss dann im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart sein, so der Verband der Immobilienverwalter im Saarland und in Rheinland-Pfalz.
Auch ein Gewohnheitsrecht, wonach Erdgeschossmieter stets räumen und streuen müssen, gibt es nicht (Oberlandesgericht Frankfurt, Az. 16 U 123/87). In Mehrfamilienhäusern wird der Winterdienst daher gerne zwischen den einzelnen Mietparteien aufgeteilt. Eine Sondersituation besteht auch bei Anwohnern, die in einer Fußgängerzone wohnen.
Die Details der Räum- und Streupflicht legen die Kommunen fest. Wer sich diesbezüglich nicht ganz sicher ist, sollte bei seiner Kommune nachfragen.
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